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Revidiertes Vorsorgereglement

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Revidiertes Vorsorgereglement, gültig ab 1. Januar 2026

Wichtigsten Anpassungen, welche Sie als versicherte Person betreffen:

  • Artikel 10: Das Eintrittsalter für die Weiterversicherung wurde auf das 58. Altersjahr erhöht. Die Auflösung der Weiterversicherung infolge Zahlungsverzugs der versicherten Person wird zusätzlich im Vorsorgereglement geregelt.
  • Artikel 11: Das Eintrittsalter für die Weiterversicherung wurde auf das 58. Altersjahr erhöht. Die Auflösung der Weiterversicherung infolge Zahlungsverzugs der versicherten Person wird zusätzlich im Vorsorgereglement geregelt.
  • Artikel 13: Die Anforderungen an eine beglaubigte Unterschrift werden neu in einem dafür vorgesehenen Artikel festgehalten.
  • Artikel 19: Rückwirkende Lohnmeldungen durch den Arbeitgeber werden auf 12 Monate eingeschränkt, weiter zurück ist eine Lohnanpassung nicht mehr möglich. Des Weiteren werden Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmende, welche nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt wurden (bspw. eine Abgangsentschädigung), explizit aus dem Vorsorgeschutz ausgeschlossen.
  • Artikel 27: Freizügigkeitsleistungen können bis drei Monate vor dem reglementarischen Referenzalter von 65 Jahren eingebracht werden. Nach Erreichen dieses Zeitpunkts können keine Freizügigkeitsleistungen mehr eingebracht werden.
  • Artikel 28: Einkauf in die reglementarischen Leistungen können bis drei Monate vor dem reglementarischen Referenzalter von 65 getätigt werden. Nach Erreichen dieses Zeitpunkts können keine Einkäufe mehr getätigt werden.
  • Artikel 29: Ein Einkauf für den vorzeitigen Altersrücktritt kann bis drei Monate vor dem reglementarischen Referenzalter von 65 getätigt werden. Personen, welche sich nach Artikel 10, Artikel 11 oder 21 weiterversichert haben, können keine Einkäufe in den vorzeitigen Altersrücktritt tätigen.
  • Artikel 32: Die Bedingungen für eine Teilpensionierung wurden vollständig überarbeitet. Zudem ist die Aufschiebung von Altersleistungen bis höchstens zum Erreichen des reglementarischen Referenzalters von 65 Jahren nicht mehr vorgesehen.
  • Artikel 33: Die Bedingungen für eine AHV-Überbrückungsrente werden im Vorsorgereglement geregelt.
  • Artikel 36: Die Wartefrist von 24 Monaten für eine allfällige Invalidenrente wurde im Reglement festgehalten.
  • Artikel 43: Hat die versicherte Person den Ehegatten bereits als Konkubinatspartner bei unserer Stiftung gemeldet, so wird diese Zeit neu auch an die Ehedauer angerechnet.
  • Artikel 44: Falls der überlebende Lebenspartner für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen muss, wird die Bedingung einer geführten Lebensgemeinschaft über die letzten fünf Jahre nicht mehr vorausgesetzt.
  • Artikel 47: Die Rangfolge für die Ausrichtung eines allfälligen Todesfallkapitals wurde verändert. Neu werden die sog. «übrigen Kinder der verstorbenen versicherten Personen» - also Kinder, welche keinen Anspruch auf eine Waisenrente gemäss dem Vorsorgereglement haben - automatisch den Eltern oder Geschwistern der verstorbenen Personen vorangestellt und müssen nicht mehr explizit «einzelbegünstigt» werden. Zudem werden «übrige gesetzliche Erben» - also solche Personen nach den Eltern und Geschwister der verstorbenen versicherten Person - nicht mehr begünstigt.
  • Artikel 51: Bei Wohnsitz im Ausland ausserhalb des Wirtschaftsraums der EU- und EFTA-Staaten wird die Stiftung die mit der Überweisung der Leistungen verbundenen Gebühren der versicherten Person weiterverrechnen.
  • «Ehescheidung» (Kapitel F): Die gesetzlichen Voraussetzungen sind für alle Vorsorgeeinrichtungen identisch; dementsprechend wurden Aufbau und Textinhalt an die gesetzlichen Vorgaben angepasst.
  • «Wohneigentumsförderung» (Kapitel G): Die gesetzlichen Voraussetzungen sind für alle Vorsorgeeinrichtungen nahezu identisch; dementsprechend wurden Aufbau und Textinhalt an die gesetzlichen Vorgaben angepasst.
  • Artikel 81: Falls eine versicherte Person das individuelle Sparkonto «vorzeitiger Altersrücktritt» besitzt, wird dieses infolge eines Vorbezugs für Wohneigentum zuerst gekürzt.

Sollten bei Ihnen Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Vorsorgereglements auftreten, stehen wir Ihnen gerne für Ihre Anfragen zur Verfügung.