Invalidität

Im Falle einer Invalidität ändert sich das Leben eines Versicherten komplett. Als wäre die körperliche, psychische oder geistige Beeinträchtigung nicht Herausforderung genug, wirft ein solcher Schicksalsschlag auch finanzielle Fragen auf. Welches Ersatzeinkommen fällt an? In welcher Höhe?


Lassen Sie sich die Ihnen zustehenden Rentenleistungen erläutern und sorgen Sie vor, falls Sie eine Versicherungslücke feststellen.

Art. 41, Art. 43 Vorsorgereglement

Invalidenrente

Wer im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist, hat in der Regel Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse. Der Vorsorgeausweis orientiert Sie über die Höhe der Invalidenleistungen, welche sich in Prozent des versicherten Salärs bemessen. Zusätzlich wird eine Invalidenkinderrente in der Höhe von 20% der Invalidenrente ausgerichtet, wenn anspruchsberechtigte Kinder vorhanden sind.

Die ausgerichteten Invalidenleistungen werden temporär bis zum reglementarischen Referenzalter ausgerichtet und anschliessend durch eine Altersrente abgelöst. Die Höhe der Altersrente wird auf der Basis des vorhandenen Sparkapitals neu berechnet und kann tiefer ausfallen als die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtete Invalidenrente. Dies insbesondere dann, wenn nicht eine volle Beitragsdauer besteht, ein Bezug für die Wohneigentumsförderung gemacht wurde oder bei einer Scheidung das Sparkapital geteilt worden ist. Die Altersleistung kann nicht in Kapitalform bezogen werden.


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