Pensionierung

Die berufliche Vorsorge (BV) ist die zweite Säule der Schweizer Sozialvorsorge. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Zusammen mit der ersten Säule soll ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohns erreicht werden.

Altersleistungen

Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf dem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt in der Regel mit 25 Jahren und bei einem jährlichen Erwerbseinkommen, das über der Eintrittsschwelle liegt.

Flexible Altersvorsorge

Die dynamische Arbeitswelt erfordert auch flexible Altersvorsorge. Gerne zeigen wir ihnen einige Möglichkeiten zum frühzeitigen, teilweisen oder gar aufgeschobenen Altersrücktritt auf.

Flexibler Altersrücktritt

Das reglementarische Referenzalter ist für Frau und Mann auf 65 Jahre festgelegt. Die heutige Arbeitswelt hält sich aber nicht an starre Grenzen. Daher ist bei uns ein flexibler Altersrücktritt zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr grundsätzlich möglich. Der flexible Rücktritt lässt Ihnen einen Planungsspielraum offen, nutzen Sie ihn!

Teilpensionierung

Ab dem 58. Altersjahr ist eine Teilpensionierung in max. 3 Schritten möglich. Die Reduktion des Beschäftigungsgrades muss pro Schritt mindestens 20% und ein verbleibendes Arbeitsverhältnis von mindestens 40% des Vollpensums betragen. Die Bemessungsgrundlage ist dabei ihr versichertes Salär.

Wichtig ist, eine Teilpensionierung mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Oftmals lassen sich hier für beide Seiten attraktive Lösungen finden.

Reduktion des Beschäftigungsgrades

Wenn Sie den Beschäftigungsgrad nach dem 58. Altersjahr reduzieren, können Sie das versicherte Salär, unter gewissen Umständen, beibehalten. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sind in diesem Fall weiterhin zu entrichten und werden vom Versicherten getragen.

Aufgeschobener Rentenbezug

Der Versicherte kann nach dem 58. Altersjahr und vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Bezug der Altersleistungen bis maximal zum Erreichen des Referenzalters aufschieben. Während dieser Dauer wird das Sparkapital weiterverzinst. Tritt während des Aufschubs eine Invalidität im Sinne des Vorsorgereglements ein, wird jedoch die Altersleistung ausgerichtet. Stirbt die versicherte Person, richten wir die Hinterlassenenleistungen nach den Bestimmungen für Altersrentner aus. 

Freiwillige AHV-Überbrückungsrente

Bei einer frühzeitigen Pensionierung vor dem Bezug von AHV-Leistungen fehlt dieser Teil des Einkommens. Um die Zeit bis zur Auszahlung der AHV-Rente zu "überbrücken", kann eine AHV-Überbrückungsrente bezogen werden. Die Finanzierung dieser Rente erfolgt zu Lasten des Sparkapitals des Versicherten. Eine Vorfinanzierung dieser Leistungen ist im Übrigen möglich und wird unter «Einkauf» erläutert.

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