Art. 44 des Vorsorgereglements
Lebenspartnerrente
Ihr Lebenspartner hat Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:
- Sie und Ihr Lebenspartner sind nicht verheiratet;
- Sie haben einen gemeinsamen amtlichen Wohnsitz;
- Der überlebende Lebenspartner wurde unserer Stiftung gemäss unseren Vorgaben gemeldet;
- zudem muss einer der folgenden Punkte zutreffen:
- der überlebende Lebenspartner muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen; oder
- der überlebende Lebenspartner hat das 40. Altersjahr zurückgelegt und hat mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt.
Die Anmeldung des Lebenspartners muss zu Lebzeiten der versicherten Person, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Bezug ihrer Altersrente und im dafür vorgesehen Formular erfolgen.