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Art. 43 des Vorsorgereglements

Ehegattenrente


Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er

  • für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufzukommen hat; oder
  • das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

 

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so erhält er eine einmalige Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente. Der Vorsorgeausweis orientiert Sie über die Höhe der vereinbarten Ehegattenrente, welche sich in Prozent des versicherten Salärs bemisst. Die Ehegattenrente wird temporär bis zum Tag ausgerichtet, an welchem der verstorbene Versicherte das reglementarische Referenzalter (65. Altersjahr) erreicht hätte. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Ehegattenrente 2/3 der Altersrente, die dem Verstorbenen bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters als Aktiver zugestanden hätte.

 

Die Ehegattenrente bei Tod eines Altersrentners beträgt 2/3 der ausbezahlten Altersrente. Vorbehalten bleiben Abweichungen, aufgrund eines hohen Altersunterschieds (mehr als 10 Jahre) oder Besitzstandswahrungen.