Art. 47 Vorsorgereglement

Ehegattenrente

Stirbt eine verheiratete versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
  • das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat oder
  • im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person dauernd erwerbsunfähig ist.

 

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so erhält er eine einmalige Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente. Der Vorsorgeausweis orientiert Sie über die Höhe der Ehegattenrente, welche sich in Prozent des versicherten Salärs bemisst. Die Ehegattenrente wird temporär bis zum Tag ausgerichtet, an welchem der verstorbene Versicherte das reglementarische Referenzalter erreicht hätte. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Ehegattenrente 2/3 der Altersrente, die dem Verstorbenen bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters als Aktiver zugestanden hätte.

 

Die Ehegattenrente bei Tod eines Altersrentner beträgt ebenfalls 2/3 der ausbezahlten Altersrente, die dem Verstorbenen bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters als Aktiver zugestanden hätte. Vorbehalten bleiben Abweichungen, aufgrund eines hohen Altersunterschieds oder Besitzstandswahrungen.