Wahrnehmung der Aktionärsrechte
Nach den Bestimmungen der „Verordnung gegen übermässige Vergütungen“ (VegüV) müssen die Vorsorgeeinrichtungen ihre Stimmrechte für direkt gehaltene Aktien von börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften zwingend ausüben und ihr Stimmverhalten offenlegen. Detaillierte Bestimmungen zur Ausübung der Stimmrechte sind im Anlagereglement geregelt.
Im Berichtsjahr 2021 verfügte die Ascaro über keine Stimmrechte im Sinne der Verordnung.